356 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2023 vorgeladen und ihm waren sowohl seine Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt. Dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an der Verhandlung erforderlich war, ergibt sich bereits daraus, dass seine Befragung angeordnet worden war.