SBE.2022.32 vom 26. August 2022, worin der Beschwerdeführer explizit auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht darauf berufen, ihm seien die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht bekannt gewesen. Auf die Beschwerde ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3. 3.1. Vollständigkeitshalber ist nachfolgend jedoch aufzuzeigen, dass eine Beschwerde so oder anders auch abzuweisen wäre, zumal der angefochtene Entscheid prima vista plausibel erscheint und keine Angriffsflächen bietet.