Indessen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, weshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen zu nennen, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.