Anträgen erweist sich als überwiegend querulatorisch, mehrheitlich unverständlich und teilweise ungebührlich, so beispielsweise der Antrag, den "[..] rubrizierten Beklagten/Täter/Schuldner/Rechtsbeugungsdelinquenten innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren". Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, über Seiten verschiedene Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen aufzuzählen und deren Verletzung geltend zu machen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Verfügung vom 23. Januar 2023 auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid rechtswidrig oder gar nichtig