2.3. Zu den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Die weitschweifige, auf 20 Seiten abgefasste Beschwerde mit bis zu 65 Rechtsbegehren/Anträgen erweist sich als überwiegend querulatorisch, mehrheitlich unverständlich und teilweise ungebührlich, so beispielsweise der Antrag, den "[..] rubrizierten Beklagten/Täter/Schuldner/Rechtsbeugungsdelinquenten innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren".