Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (bzw. "Klage und Widerklage", "Verfassungsbeschwerde", "Staatsrechtliche Beschwerde", "Menschenrechtsklage", "Völkerrechtsklage") Strafanzeigen erhebt und die Einleitung von Strafuntersuchungen und Amtsenthebungsverfahren verlangt, ist darauf nicht näher einzugehen, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz hierfür sachlich nicht zuständig ist.