2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet lediglich die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2023. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Entscheide und Verfahrenshandlungen beziehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Strafbefehl vom 19. April 2022 beanstandet bzw. dessen Aufhebung verlangt. Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.