Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. So kann beispielsweise auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Beschwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens angibt, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). -5-