Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Auf das Ansetzen einer Nachfrist ist jedoch dann zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist anzusetzen ist etwa, wenn der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, die Eingabe bewusst mangelhaft abfasst.