2.2.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 geweigert hatte, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten und er nicht als beschuldigte Person, sondern lediglich als Zuschauer am Verfahren teilnehmen wollte. -3- 2.3. 2.3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.