2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 639.00, werden zu einem Fünftel, d.h. mit Fr. 127.80, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 292.85 zugesprochen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)