MwSt. (Fr. 26.15), eine Entschädigung in Höhe von Fr. 366.05 resultiert. Hiervon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens im Umfang von vier Fünfteln (vgl. hiervor E. 6.2) Fr. 292.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 1'914.90 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).