Dieser Zeitbedarf erscheint mit Blick auf die Komplexität der Sache (reine Kostenbeschwerde) und insbesondere den materiellen Gehalt der Beschwerde (Begründung beschränkt sich auf knapp eine halbe Seite der Seite 3) nicht gerechtfertigt, zumal die Analyse der Nichtanhandnahmeverfügung bereits mit Honorarnote vom 31. Januar 2023 geltend gemacht wurde und im Umfang von einer Stunde bei der auszurichtenden Entschädigung von Fr. 1'914.90 mitberücksichtigt wird (vgl. E. 3.4.2. hiervor). Angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 1,5 Stunden, womit bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (Fr. 330.00), zuzüglich Auslagen von 3 % (Fr. 9.90) und 7,7 %