(Fr. 46.45) einem Honorar von Fr. 586.95, und somit einem zeitlichen Aufwand von 2,66 Stunden. Dieser Zeitbedarf erscheint mit Blick auf die Komplexität der Sache (reine Kostenbeschwerde) und insbesondere den materiellen Gehalt der Beschwerde (Begründung beschränkt sich auf knapp eine halbe Seite der Seite 3) nicht gerechtfertigt, zumal die Analyse der Nichtanhandnahmeverfügung bereits mit Honorarnote vom 31. Januar 2023 geltend gemacht wurde und im Umfang von einer Stunde bei der auszurichtenden Entschädigung von Fr. 1'914.90 mitberücksichtigt wird (vgl. E. 3.4.2. hiervor).