6.4. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren pauschal eine Entschädigung in Höhe von Fr. 650.00 geltend. Dies entspricht beim vorliegend angemessenen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (Fr. 17.60) des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7,7 % - 10 -