5. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'914.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt gerundet zu vier Fünfteln (Ausrichtung von Fr. 1'914.90 der geforderten Fr. 2'350.00). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen.