3.5. Zusammengefasst war der Beizug eines Wahlverteidigers insbesondere aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der rechtlichen Komplexität angemessen (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht eine Entschädigung seiner angemessenen Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 1'914.90 verweigert. 4. Der Beschwerdeführer beantragt keine Genugtuung, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 vorgebrachten Argumenten erübrigen.