Die Honorarnote vom 31. Januar 2023 ist demnach von 7,5 Stunden auf 4,5 Stunden zu kürzen. Weiter ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif (AnwT [SAR 291.150]) von den in Rechnung gestellten Fr. 400.00 auf den üblichen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 zu reduzieren, da das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.