In der Höhe nicht angemessen ist weiter der Aufwand von 1,75 Stunden vom 31. Januar 2023 für "Aktenstudium", "Fallstudium" und "E-Mail an Klient". Dies einerseits daher, weil es dabei einzig um die Frage der verweigerten Entschädigung ging, andererseits auch mit Blick darauf, dass für das Beschwerdeverfahren eine separate Entschädigung ausgerichtet wird und daher für die Sichtung der Nichtanhandnahmeverfügung inklusive E-Mail an den Beschwerdeführer lediglich ein Aufwand von maximal einer Stunde angemessen ist. Die Honorarnote vom 31. Januar 2023 ist demnach von 7,5 Stunden auf 4,5 Stunden zu kürzen.