unter dem Titel "Aktenstudium", "Fallstudium" und "Memo" rechtfertigen würde. Vielmehr hätte der Verteidiger nach der Einvernahme den weiteren Verlauf des Verfahrens (und somit den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung) abwarten können. In der Höhe nicht angemessen ist weiter der Aufwand von 1,75 Stunden vom 31. Januar 2023 für "Aktenstudium", "Fallstudium" und "E-Mail an Klient".