Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht bei einfachen Fällen allenfalls gar eine einfache Konsultation als ausreichend erachtet (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), ist der mit Beschwerde geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10,6 Stunden nicht angemessen. Während der mit Honorarnote vom 24. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 3,1 Stunden zwar eher hoch, aber noch vertretbar erscheint, ist dies beim Aufwand von 7,5 Stunden gemäss Honorarnote vom 31. Januar 2023 nicht der Fall. Vorab ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar be- -8-