Wenngleich der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war (vgl. vorstehend E. 3.3.3.), ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von einem in tatsächlicher Hinsicht einfachen Fall auszugehen, weshalb sich die Angemessenheit des vom Verteidiger betriebenen Aufwands auf ein Minimum beschränkt. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht bei einfachen Fällen allenfalls gar eine einfache Konsultation als ausreichend erachtet (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), ist der mit Beschwerde geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10,6 Stunden nicht angemessen.