3.4.2. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführten Strafuntersuchung. Wenngleich der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war (vgl. vorstehend E. 3.3.3.), ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von einem in tatsächlicher Hinsicht einfachen Fall auszugehen, weshalb sich die Angemessenheit des vom Verteidiger betriebenen Aufwands auf ein Minimum beschränkt.