In Bezug auf die vorliegend zu prüfende Entschädigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hierzu weiter vorzubringen hätte. Vielmehr ist – wie bereits erwähnt – mit Blick auf die aktuelle Lehre und Praxis im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person der Beizug eines Rechtsbeistands zuzubilligen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen im Raum steht (vgl. vorstehend E. 3.1.1.). Gründe hiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich.