Zwar ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, jedoch hätte sie – was zumindest gemäss vorliegenden Akten nicht passiert ist – den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anhören und auffordern sollen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. vorstehend E. 3.1.2.). In Bezug auf die vorliegend zu prüfende Entschädigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hierzu weiter vorzubringen hätte.