Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 vorbringt, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert, inwiefern es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handle. Zwar ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, jedoch hätte sie – was zumindest gemäss vorliegenden Akten nicht passiert ist – den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anhören und auffordern sollen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. vorstehend E. 3.1.2.).