Es ist nachvollziehbar und erscheint ebenso vertretbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des drohenden Strafmasses einen Verteidiger beizog. Insbesondere ist der Straftatbestand des Betrugs als komplex einzustufen, da zu den einzelnen Elementen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Demnach erscheint es auch aufgrund der rechtlichen Komplexität als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die polizeiliche Einvernahme nicht ohne einen Verteidiger wahrnahm. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe diese Bestimmung verletzt, erweist sich deshalb als begründet. -7-