a StPO anerkannte. Der tiefe Aufwand der Strafverfolgungsbehörden, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fallen bei der Beurteilung über die Angemessenheit des Beizugs einer Wahlverteidigung nur wenig ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit den Straftatbeständen des Betrugs und des Wuchers hingegen die Begehung von Verbrechen vorgeworfen. Dem Tatvorwurf ist daher eine gewisse Schwere zuzusprechen. Es ist nachvollziehbar und erscheint ebenso vertretbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des drohenden Strafmasses einen Verteidiger beizog.