3.3.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Diesen Anspruch bestreitet die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm erst mit ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023, während sie die Entschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 noch gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigerte und damit stillschweigend einen Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anerkannte.