Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Aargau betreffend "Betrug/Wucher i.S. […] in Q., […] vom 28. Mai 2022" zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin während 42 Minuten (14:24-15:06 Uhr) einvernommen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten Betrug (Art. 146 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 23. Januar 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache.