3.3.2. Aus den Akten ergeben sich folgende Eckdaten: Aufgrund der Strafanzeige vom 15. Juni 2022 erfolgte bei der Zivil- und Strafklägerin ein Augenschein durch die Kantonspolizei Aargau (Erstelldatum des Berichts: 16. August 2022) und der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Aargau zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Aargau betreffend "Betrug/Wucher i.S. […] in Q., […] vom 28. Mai 2022" zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin während 42 Minuten (14:24-15:06 Uhr) einvernommen.