Ferner stelle der Beizug eines Verteidigers eine nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar, wenn das Verfahren nach der ersten Anhörung abgeschlossen werde. Vorliegend sei der Beschwerdeführer nach Erstattung der Strafanzeige protokollarisch befragt worden, nicht aber die Privatklägerin. Nach der Rapportierung durch die Polizei habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm innerhalb eines Monats die Nichtanhandnahme verfügt, der Beizug eines Anwalts sei daher nicht angemessen gewesen.