Der Sachverhalt biete weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung einer einzigen Unterlage den erhaltenen Auftrag, den vereinbarten Preis und die auszuführenden Arbeiten belegen können. Dass die Arbeiten nicht sachgemäss erfolgt seien, hätte durch die Polizei anlässlich eines Augenscheins vor Ort festgestellt werden können. Es seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht umfangreiche Abklärungen nötig gewesen. Ferner stelle der Beizug eines Verteidigers eine nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar, wenn das Verfahren nach der ersten Anhörung abgeschlossen werde.