3.2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 bemängelt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwiefern der zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplex sei. Der pauschale Hinweis, dass es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handle, reiche mit Sicherheit nicht aus. Mangels Substantiierung sei die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. Weiter könne nicht allein auf den Vorwurf abgestellt werden. Der Sachverhalt biete weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten.