3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Verweigerung einer Entschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO damit, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringfügige Aufwendungen entstanden seien. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung nach dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeführten Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO seien nicht erfüllt. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs (Verdacht auf Betrug / Wucher) sei er ohne weiteres berechtigt bzw. veranlasst gewesen, einen Verteidiger beizuziehen.