430 Abs. 1 StPO die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Es sind mitunter nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen (W EHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 430 StPO). -5-