3.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher. Falls nötig hat die Strafbehörde die beschuldigte Person aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit.