In der Lehre wird indessen mittlerweile die Auffassung vertreten, der beschuldigten Person sei auch in diesen Fällen zu ermöglichen, einen Verteidiger beizuziehen, da der Anspruch auf Waffengleichheit auch für die erste Einvernahme gelte und das Instrument des Anwalts der ersten Stunde andernfalls ad absurdum geführt würde (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO; anders GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO, welche diesbezüglich auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist).