Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen, welche bereits nach der ersten Einvernahme eingestellt werden, als mögliche Ausnahmefälle, bei welchen der Beizug eines Anwalts als nicht angemessen bezeichnet werden könne, ohne sich jedoch weiter zu den konkreten Umständen einer solchen Ausnahme zu äussern (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). In der Lehre wird indessen mittlerweile die Auffassung vertreten, der beschuldigten Person sei auch in diesen Fällen zu ermöglichen, einen Verteidiger beizuziehen, da der Anspruch auf Waffengleichheit auch für die erste Einvernahme gelte und das Instrument des Anwalts der ersten Stunde andernfalls ad absurdum geführt würde (W EHRENBERG/FRANK, a.a.