2 Abs. 5 lit. c). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'350.00 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.