" In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.00 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegenden Verfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: