Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 23. Januar 2023 betreffend die Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 15. Juni 2022 erstattete C. (fortan: Zivil- und Strafklägerin) bei der Kantonspolizei Aargau in Q. gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige, da dieser Reinigungsarbeiten versprochen, jedoch "sehr unzufriedenstellend ausgeführt" habe und danach nicht mehr erreichbar gewesen sei.