{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-4_2023-03-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6985", "Checksum": "80ce6fa48885ac63ca4dc3a8b97fc816"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.03.2023 SBE.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:53", "Checksum": "4f7de74c9c4a2934b69c052836783ce1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.03.2023 SBE.2023.4\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.4\n(STA.2022.8050)\nArt. 84\n\nEntscheid vom 13. März 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Eric Stern,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nZivil- und C._____,\nStrafklägerin […]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm\ngegenstand vom 23. Januar 2023 betreffend die Parteientschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 15. Juni 2022 erstattete C. (fortan: Zivil- und Strafklägerin) bei der Kantonspolizei Aargau in Q. gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige,\nda dieser Reinigungsarbeiten versprochen, jedoch \"sehr unzufriedenstellend ausgeführt\" habe und danach nicht mehr erreichbar gewesen sei.\n\n1.2.\nAm 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines\nWahlverteidigers, Rechtsanwalt Eric Stern, polizeilich einvernommen.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 23. Januar 2023:\n\n\" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1\nStPO).\n\n4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3\nStPO).\"\n\nDiese Verfügung wurde am 25. Januar 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der ihm am\n31. Januar 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Beschwerde\nmit folgendem Antrag:\n\n\" In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei eine\nParteientschädigung von Fr. 2'350.00 zuzusprechen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen für das vorliegenden Verfahrens zu Gunsten des\nBeschwerdeführers\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine\nBeschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO.\n\nDa auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen\nBemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101)\ni.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die\nwirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag\nvon nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung\nund Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu\nArt. 395 StPO).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung in Höhe von\nFr. 2'350.00 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung. Der geltend gemachte Betrag liegt unter\nFr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer\nin Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird\ndas Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung\nihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei den gemäss\nlit. a zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Der Staat hat die\n-4-\n\n"}