1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)