Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3.9 Stunden geltend. Dieser scheint angemessen angesichts dessen, dass sie für ihren Hauptantrag detaillierter auf die Höhe ihrer Entschädigungsforderung einzugehen hatte. Separat ist die Auslagenpauschale von 3 % zu entschädigen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: