dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrer Kostenbeschwerde auch öffentliche Interesse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die der Beschwerdeführerin für die Kostenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihr deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist. -8-