Die um ihr Honorar streitende Beschwerdeführerin nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als amtliche Verteidigerin nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt ihren Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihr auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe ihres Obsiegens eine Entschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518). Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss