3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erreicht die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. Sie obsiegt damit mit ihrem Eventualantrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).