2.4. Damit ist Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.