StPO und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sei bereits rechtskräftig durch das Obergericht entschieden worden, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne. Entsprechend ist auch nicht korrekt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die von der Beschwerdeführerin am H eingereichte Kostennote lediglich betreffend die Positionen ab 9. Oktober 2023 bzw. ab Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und nicht betreffend sämtliche in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht D stehenden -7-